Hörgeräte Sternat
Inhaber: Bernadette Sternat
Dechant Thaller Straße 32.301
8430 Leibnitz
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Hörgeräte Sternat. Entgegenstehende AGB werden nicht Bestandteil des Vertrages, wenn nicht Hörgeräte Sternat deren Geltung ausdrücklich zustimmt.
1. Abschluss des Kaufvertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn Hörgeräte Sternat die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.
2. Lieferfähigkeit, Rücktrittsvorbehalt
2.1. Die Lieferung durch Hörgeräte Sternat erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Hörgeräte Sternat durch Zulieferer, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer, sofern Hörgeräte Sternat die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
2.2. Hörgeräte Sternat behält sich die Lieferung in haushaltsüblichen Mengen sowie die Ablehnung der Belieferung von Wiederverkäufern vor. Weist der Kunde nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Absicht hin, die Waren gewerblich wiederzuverkaufen, ist Hörgeräte Sternat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
3. Abnahme des Kaufgegenstandes
3.1. Der Kunde ist zur Abnahme spätestens zu einem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß ab, ist Hörgeräte Sternat berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen und im Falle der Fruchtlosigkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
4. Mängelansprüche
4.1. Hörgeräte Sternat haftet wegen Mängeln der Kaufsache nach den gesetzlichen Regeln.
4.2. Abweichend davon verjähren Mängelansprüche von gewerblichen Wiederverkäufern innerhalb eines Jahres.
4.3. Beeinträchtigungen der Sache, die u.a. auf Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Hörgeräte Sternat sind privatrechtlicher Natur.
1.2. Der Kunde ist grundsätzlich selbst zur Zahlung der Leistung von Hörgeräte Sternat verpflichtet, kann sich aber hiervon durch Beibringung einer spätestens bei Auftragserteilung vorzulegenden schriftlichen Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versicherungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge befreien, wenn und soweit diese die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen von Hörgeräte Sternat abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahme-erklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung von Hörgeräte Sternat wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber Hörgeräte Sternat verpflichtet.
1.3. Liegt bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung vor, wird eine solche aber später – spätestens bis zur Erteilung der abschließenden Kostenrechnung – nachgereicht, wird Hörgeräte Sternat im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abrechnen.
1.4. Solange und soweit die übernommen Kosten tatsächlich nicht gedeckt wurden, bleibt der Kunde gegenüber Hörgeräte Sternat zur Zahlung verpflichtet.
2. Wartungsobliegenheit
Der Kunde ist gehalten, Wartungsarbeiten regelmäßig mindestens einmal in sechs Monaten bei Hörgeräte Sternat oder einem Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker durchführen lassen.
3. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden verbleibt das Eigentum an der Ware bei Hörgeräte Sternat.
3.2. Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum von Hörgeräte Sternat.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von Hörgeräte Sternat stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
3.4. Hörgeräte Sternat behält sich das Pfandrecht vor.
4. Haftung
4.1. Die Haftung für Verschulden von Hörgeräte Sternat, des gesetzlichen Vertreters oder der von Hörgeräte Sternat eingesetzten Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
4.2. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
4.3. Für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Ansprüchen aufgrund der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Hörgeräte Sternat unbeschränkt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Rechnungsstellung an den Zahlungspflichtigen fällig
5.2. Der Kunde kommt mit seinen Zahlungen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles müssen wir ihnen 8 % p.a an Verzugszinsen verrechnen.